Satzung des Fördervereins 

Kindertageseinrichtung Hevener Straße 

§1 Name, Sitz 

 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertageseinrichtgung Hevener Straße“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). 

2. Der Sitz des Vereins ist Bochum. 

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen werden.

§2 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§3 Mittelverwendung, Zuwendungsverbot 

1. Mittel des Vereins dürfen nu für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§4 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist es, die Städtische Kindertageseinrichtung Hevener Straße in Bochum in ideeller und materieller Hinsicht zu unterstützen und zu fördern. 

2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein dazu beiträgt, den Bestand an Lehr- und Lernmitteln, Spiel- und Turngeräten, sowie sonstigen Ausstattungen und Anlagen des Innen- und Außenbereichs zu erhalten, zu ergänzen und zu erweitern. 

 

§5 Geschäftsjahr 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§6 Beiträge 

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

2. Die Mitglieder können auf freiwilliger Basis einen höheren als den Mindestbeitrag leisten. 

3. Der Jahresbeitrag ist möglichst zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. 

 

§7 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden. 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig. 

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur in einem an den Vorstand gerichteten Schreiben mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. 

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zielen des Fördervereins zuwider handelt oder mehr als ein Geschäftsjahr keinen Beitrag geleistet hat. 

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

5. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt, Ausschluss noch bei Tod statt. 

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, auf der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich an der Wahl für den Vorstand aktiv und passiv zu beteiligen. 

2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern. 

3. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Bestimmungen der §§34-38 BGB. 

 

§10 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung 


 §11 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden 

b) einem stellvertretenden Vorsitzenden 


Jedem der Vorstandsmitglieder wird Alleinvertretungsberechtigung erteilt. 

2. Dem Vorstand obliegt auch die Kassen-/Buchführung. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. 

3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein volles Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass der Vorstand die Geschäfte so lange weiterführt, bis eine Neuwahl oder seine Wiederwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt. 

5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können für die Vereinstätigkeit notwendige Auslagen erstattet werden. 


§12 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung ein. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 

3. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt. 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit gesetzlich oder durch Satzung nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

6. Der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere Entscheidungen über folgende Angelegenheiten: 

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

b) Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands, 

c) Ausschluss von Mitgliedern, 

d) Festlegung des Mindestbeitrags, 

e) Satzungsänderungen, 

f) Auflösung des Vereins. 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 


§13 Förderausschuss 

1. Zur Feststellung unterstützungswürdiger Anliegen im Sinne des §4 bedient sich der Vorstand eines Förderausschusses. 

2. Der Förderausschuss besteht aus: 

a) Mindestens drei Mitgliedern des Elternrats 

b) Mindestens drei Mitgliedern der ErzieherInnenschaft 

3. Jede der Gruppen der Kindertageseinrichtung sollte bei den Mitgliedern zu a) und b) vertreten sein. 

4. Dieser Ausschuss hat die vorliegenden Anträge unter Berücksichtigung des Vereinszwecks zu bearbeiten und dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. 


§14 Auflösung, Satzungsänderungen 

1. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Städtische Kindertageseinrichtung Hevener Straße 17 in Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wenn dieser nicht mehr bestehen sollte, so fällt das Vermögen an die Stadt Bochum oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Maßgabe, es im Sinne der in §4 genannten Zwecke für andere Kindergärten/-tageseinrichtungen zu verwenden. 

3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. 

4. Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 


Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung mit Gültigkeit ab 01. Januar 2011 heute beschlossen. Satzungsänderungen werden mit Beschlussfassung wirksam. 

Bochum, den 29. September 2010